Renten- und Krankenversicherung mit höheren Bemessungsgrenzen
Rentenversicherung: Aufgrund der gestiegenen Löhne und Gehälter steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026 von 8.050 auf 8.450 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.
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Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ebenfalls - auf ein jährliches Bruttoeinkommen von 69.750 Euro (5.812,50 Euro im Monat). 2025 lag sie bei 66.150 Euro (5.512,50 Euro im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze - der Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen - erhöht sich auf 77.400 Euro pro Jahr (6.450 Euro im Monat). 2025 lag sie bei 73.800 Euro jährlich (6.150 Euro im Monat).
Pflegeversicherung: Beitragssatz und Leistungen unverändert
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung bleibt mit 3,6 Prozent unverändert. Auch die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (Pflegegeld, Pflegesachleistungen) bleiben auf dem Niveau von 2025 und sollen erst wieder 2028 steigen. Der 2025 eingeführte gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Ersatz- und Kurzzeitpflege, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann, bleibt bestehen. Anträge können aber nur noch bis Ende des Folgejahres eingereicht werden (z.B. Kosten aus 2025 bis Ende 2026).
2026 könnte das Familienpflegegeld als finanzielle Leistung für pflegende Angehörige eingeführt werden. Es soll ähnlich dem Elterngeld einen Teil des Einkommensausfalls ersetzen, wenn Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren, um Pflegebedürftige zu Hause zu betreuen.
Steuern und Finanzen: Freibeträge und Ehrenamtspauschale steigen
Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, steigt von bisher 12.096 Euro auf 12.348 Euro. Die steuerlichen Kinderfreibeträge (Kinderfreibetrag + Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) werden von 9.600 auf 9.756 Euro pro Kind angehoben. Auch das Kindergeld steigt. Familien erhalten für jedes Kind 259 Euro pro Monat - 4 Euro mehr als bisher. Die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld bleibt bestehen.
Das zu versteuernde Jahreseinkommen von Paaren und Alleinerziehenden darf 175.000 Euro nicht überschreiten. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, entfällt der Anspruch auf die Leistung. Auch die Höhe des Elterngeldes bleibt unverändert. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale, mit der Vereine, die Feuerwehr oder andere Einrichtungen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Arbeit bezahlen, wird von 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr erhöht.
Pendlerpauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Bisher war sie gestaffelt, bis zum 20. Kilometer waren es 30 Cent je Kilometer, erst ab dem 21. gab es 38 Cent. Den Weg zur Arbeit und zurück können übrigens alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geltend machen - egal, ob sie mit dem Auto, dem Rad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind.
Text: DB
