Gemeinde Ottensoos erlässt Verordnung

Rat regelt die Kirchweih-Party

Das Gelände des FC Ottensoos mit der Bar, die seit vielen Jahren ein beliebtes Ziel junger Leute ist. Eine Verordnung soll das „Vorglühen“ unterbinden. Foto: PZ-Archiv
Das Gelände des FC Ottensoos mit der Bar, die seit vielen Jahren ein beliebtes Ziel junger Leute ist. Eine Verordnung soll das „Vorglühen“ unterbinden. Foto: PZ-Archiv2013/05/63598_ottensooskirchweihpromill_New_1369661764.jpg

OTTENSOOS — Nun hat auch Ottensoos seine Kirchweihverordnung. Damit sind jetzt alle Gemeinden im PZ-Verbreitungsgebiet dem Wunsch der Polizei gefolgt, die auf dieser Grundlage – nach eigener Darstellung – Eskapaden besser ahnden kann. Vor allem geht es ihr darum, das „Vorglühen“ von Jugendlichen zu unterbinden.

Ganz unwidersprochen blieben die Verbote im Gemeinderat nicht. Hans-Helmut Schmidt ärgerte sich über diese Regelungswut und bat, „die Kirche im Dorf zu lassen“. Bisher habe doch auch gegolten: „Wenn etwas ist, dann rufen wir die Polizei.“ Er verwies dabei auf das Versammlungsverbot, mit dem die Gemeinde vor wenigen Jahren die alkoholisierte Party auf dem Weg vom Dorfplatz zur „Promillhütt‘n“ des FC Ottensoos eindämmen wollte, was aber nicht viel gebracht habe.

Sein Ratskollege Markus Ixmeier, Kriminaloberrat, war anderer Meinung. Er könne zwar das Argument Schmidts verstehen, aber andere Gemeinden, wie Rückersdorf, hätten mit ihrer Verordnung gute Erfahrungen gesammelt. Die Polizei bitte darum, der Sportverein stehe dahinter und „unsere Leute trifft das ja nicht“, sagte der CSU-Gemeinderat. Es sollten vielmehr „Außenstehende, die nichts mit unserer Kirchweih zu tun haben“, zur Räson gebracht werden.

Genau festgelegtes Areal

In der Verordnung geht es vor allem darum, in einer genau festgelegten Zone zwischen Bahnlinie und Pegnitz sowie im Bereich des S-Bahn-Haltepunkts das Mitführen von alkoholischen Getränken zu verbieten. Für die Polizei bedeutet das: Sie darf jetzt – durch die mit 13:2-Stimmen beschlossene Regelung – „Betrunkene und Berauschte aus dem Geltungsbereich entfernen“. Ausgenommen sind die bewirteten Plätze.

Aber auch weiteres ungebührliches Verhalten wird nun zwischen Kirchweihfreitag und -sonntag von der Polizei „kontrolliert und sanktioniert“, wie der geschäftsleitende Beamte Jochen Häberlein erläuterte. Dazu zählt das Urinieren an Häuserwände ebenso wie das Herumtragen „zerbrechlicher Schankgefäße“. Gemeint sind wohl Maßkrüge.

Ausgenommen sind ausdrücklich „die mit dem Brauchtum Kirchweih Ottensoos verbundenen Tätigkeiten der Kirchweihburschen und -madla“.

Nichts Neues verpassen! - Newsletter abonnieren