Landgericht

Kurioser Fall aus Hersbruck: Wem gehören die Katzen?

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HERSBRUCK – Wie kann man beweisen, dass einem ein Tier gehört, das Freigänger ist? Um diese Frage drehten sich mehrere Gerichtsverhandlungen nach einem Vorfall im Landkreis Nürnberger Land.

Das Landratsamt Nürnberger Land nahm im März 2022 drei im Haus des Klägers befindliche Katzen in Gewahrsam und übergab diese laut Pressemeldung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, das bei dem Fall einen „Ortsbezug zu Hersbruck“ bestätigt, an das beklagte Tierheim. Hintergrund der Maßnahme war, dass in dem Haus – neben dem Kläger – eine Frau wohnte, der verboten war, Katzen zu halten.

Die Tiere als auch Katzentoiletten, Futterschüsseln, Kratzbaum, Medikamente der Katzen, Transportboxen sowie Tierarztrechnungen wurden in dem von der Frau bewohnten Stockwerk aufgefunden. Der Kläger, der sich bei der Kontrolle als Eigentümer ausgab, konnte nur schwer Angaben zu Namen und Gesundheitszustand der Katzen machen. Er behauptete, es seien seine Katzen und klagte gegen das Tierheim auf Herausgabe.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Hersbruck hat in erster Instanz die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er tatsächlich Eigentümer der Tiere sei. Zu einem Erwerb der Tiere habe dieser nur sehr grobe und spärliche Angaben machen können, auch die Schilderungen der vernommenen Mitbewohnerin hierzu seien in einer Gesamtschau nicht überzeugend, so das Gericht in seiner Begründung.

Gegen das Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt. Das Berufungsgericht konnte bei der Nachprüfung des Urteils keine Fehler feststellen. Unmittelbarer Besitzer der Katzen war zur Überzeugung der Kammer die Mitbewohnerin und nicht der Kläger. Dies ergebe sich neben der Auffindesituation bei der Kontrolle auch daraus, dass der Kläger sich vor Ort nur schwer an die Namen und den Gesundheitszustand der Katzen erinnern konnte und hierbei die Hilfe durch die Mitbewohnerin benötigte. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers berufen. Seine Eigentümerstellung habe der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht nachgewiesen. Es sei weder eine schriftliche Vereinbarung über den Ankauf vorgelegt worden, noch habe der Kläger konkret vorgetragen, wann er welche Katze von wem erhalten haben will.

Landratsamt hatte Recht zum Verkauf der Katzen

Zudem hat der Kläger, so das Berufungsgericht, ein etwaiges Eigentum an den Katzen dadurch verloren, dass diese mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft wurden. Mit einer entsprechenden Veräußerungsanordnung nach dem Tierschutzgesetz geht die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde über und dem betroffenen Halter beziehungsweise Eigentümer wird eine Duldungspflicht auferlegt.

Auf den Hinweis des Landgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck ist damit rechtskräftig. Ob die Maßnahmen des Landratsamts Nürnberger Land rechtmäßig waren, war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.

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