NÜRNBERGER LAND - Noch ist es kalt, doch der Frühling steht bereits in den Startlöchern. Dann geht es auch in der Vogelwelt wieder rund und die Brutzeit beginnt. Um die Tiere in dieser Phase nicht zu stören, ruft der bayerische Naturschutzverband LBV (Landesbund für Vogel- und Naturschutz) in Erinnerung, dass ab 1. März der radikale Rückschnitt von Hecken, Gebüschen und Gehölzen verboten ist.
„Wenn die Hecke während der Brutzeit geschnitten wird, sind die Jungvögel aufgrund fehlender Zweige nicht mehr geschützt und so leichte Beute für Fressfeinde. Außerdem finden die Altvögel keine sicheren Schlafplätze und auch Insekten, die in einer dichtgewachsenen Hecke leben, fehlen dann als wichtige Nahrungsquelle“, betont Biologin Angelika Nelson.
Form- und Pflegeschnitte erlaubt
Zum Schutz der Natur schreibt der Gesetzgeber vor, dass Hecken im öffentlichen Raum sowie in privaten Gärten zwischen 1. März und 30. September nicht radikal geschnitten werden dürfen. „Kleine Verschönerungen an der Hecke - sogenannte leichte Form- und Pflegeschnitte - sind in diesem Zeitraum in Ordnung. Aber mit Vorsicht. Dabei ist es wichtig, vorher zu überprüfen, ob und wo Vögel in dem Gebüsch brüten und ob kleine Säugetiere sich dort Futtervorräte angelegt haben“, so Nelson.
Um der Natur nicht zu schaden, sollten bei der Entsorgung des Schnittguts Regeln beachtet werden. Gartenabfälle im Wald oder in der Landschaft zu entsorgen, ist illegal und führt in manchen Fällen zu biologischen Problemen - gebietsfremde Pflanzen können in das bestehende Ökosystem gelangen und heimische Arten verdrängen.
Rückschnitt für Müllabfuhr wichtig
Auch das Landratsamt Nürnberger Land weist auf die Frist hin. „Hintergrund der aktuellen Erinnerung ist die Sicherstellung einer reibungslosen Müllabfuhr“, heißt es in einer Pressemitteilung. In den kommenden Monaten müssen Entsorgungsfahrzeuge viele Wohngebiete zuverlässig anfahren können. Überhängende Äste oder zugewachsene Straßenränder können dabei zur Herausforderung werden – sowohl für die Fahrzeuge als auch für die Sicherheit der Mitarbeitenden.
Damit Müllfahrzeuge ungehindert passieren können, ist über der Fahrbahn eine lichte Höhe von mindestens fünf Metern freizuhalten. Über Gehwegen sollten Büsche, Sträucher und Bäume bis zu einer lichten Höhe von rund 2,50 Metern zurückgeschnitten werden.
Das Sachgebiet Abfallwirtschaft bittet daher alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, ihre Bepflanzung zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig tätig zu werden. So lassen sich Behinderungen und mögliche Ausfälle bei der Müllabfuhr vermeiden.
