Besondere Vorschriften

Hofübergabe in der Landwirtschaft – viele steuerliche Hürden

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NÜRNBERGER LAND – Im Bereich der Landwirtschaft ergeben sich zahlreiche steuerliche Herausforderungen. In nahezu allen Steuerarten gelten dabei besondere Vorschriften, die speziell auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgestimmt sind. Insbesondere bei der Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind einige spezielle Regelungen zu beachten.

Da viele landwirtschaftliche Familienbetriebe vor einem Generationswechsel stehen, sehen sich Übergeber und Übernehmer mit der Herausforderung konfrontiert, die Übergabe möglichst steueroptimal zu gestalten. Der Hof soll an die nächste Generation übergeben werden. Die Übergabe hat gleichzeitig Auswirkungen auf mehrere Steuerarten, die steuerlichen Folgen treten mit Unterzeichnung des notariell beurkundeten Übergabevertrags – ob gewollt oder nicht – zwingend ein. Damit es dabei nicht zu unerwarteten steuerlichen Belastungen kommt, lohnt sich eine frühzeitige Planung.

Von zentraler Bedeutung ist die einkommensteuerliche und die schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Behandlung der Hofübergabe. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Betrieb ohne zusätzliche Einkommensteuerbelastung übergeben werden. Die Umsetzung persönlicher Vorstellungen ohne vorherige Abstimmung mit dem Steuerberater kann jedoch zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen. Wird der Betrieb beispielsweise auf mehrere Personen übergeben, muss der Übergeber in der Regel mit einer hohen Steuerforderung rechnen, die schnell sechsstellig werden kann. Gleiches gilt grundsätzlich auch, wenn nicht der gesamte Betrieb übergeben wird, etwa weil der Übergeber Flächen zurückbehalten möchte.

Die gute Nachricht ist: Für die zuvor genannten Beispiele, also die Übergabe an mehrere Personen bzw. für den Rückbehalt von Flächen durch den Übergeber, gibt es steuerliche und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Steuerbelastung deutlich reduzieren oder im Idealfall sogar vollständig vermeiden können. Darüber hinaus bestehen weitere Gestaltungsoptionen: So kann beispielsweise eine steuerbegünstigte Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe erfolgen. Werden die Grundstücke anschließend nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist gemäß § 23 EStG veräußert, ist ein steuerfreier Verkauf der Grundstücke möglich.

Neben der Einkommensteuer hat die unentgeltliche Übergabe zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Falls die Übergabe einkommensteuerneutral erfolgt, bedeutet dies leider nicht zwangsläufig, dass die Hofübergabe auch keine Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer auslöst. Zwar gibt es in der Schenkungsteuer einige Begünstigungen, wie beispielsweise Freibeträge bis zu 500.000 Euro oder besondere Steuervergünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG) für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, doch diese sind an klare Voraussetzungen geknüpft.

Es kommt nicht selten vor, dass trotz diverser Begünstigungen die vermeintlich hohen Freibeträge überschritten werden und somit die Übergabe eine Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer auslöst, die vom Hofnachfolger/in zu tragen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Hofnachfolger oftmals gebundenes Vermögen, wie beispielsweise Grundstücke erhalten und keine finanziellen Mittel (Bargeld). Daraus ergeben sich häufig Liquiditätsprobleme, da keine Mittel zur Verfügung stehen, um die fällige Steuer zu begleichen. Auch im Bereich der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Steuerbelastung zumindest zu reduzieren – beispielsweise durch die Eintragung von Wohnrechten zugunsten des Übergebers. Zudem sieht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung vor. Dies kann dem Hofnachfolger kurzfristig finanzielle Luft verschaffen und die Liquidität sichern.

Fazit: Eine Hofübergabe ist mehr als ein Notartermin. Sie betrifft familiäre, rechtliche und steuerliche Fragen gleichermaßen. Wer frühzeitig plant und sich fachlich beraten lässt, kann nicht nur innerfamiliäre Konflikte vermeiden, sondern auch Steuern sparen.

Hinweis: Jede Hofübergabe ist eine Einzelfallentscheidung – bereits geringfügige Abweichungen in der Gestaltung können erhebliche steuerliche Folgen nach sich ziehen.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Er kann eine individuelle und auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen.

Bei Fragen und Anliegen können Sie sich gerne an [email protected] oder 09122 / 8722200 wenden.

Quelle: Noman Chaudhry, IKAIRUS Steuerberatungsgesellschaft mbH (Niederlassung Nürnberg).

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