Neue Sitten in Hüttenbach

HÜTTENBACH – Die Hüttenbacher lieben ihre Kirchweih und möchten sie am kommenden Wochenende entspannt und vor allem ohne Randale oder auch nur übermäßig betrunkene Jugendliche genießen. Und damit auch auf dem Dorf alles seinen Ordnung hat und die Gemeinde oder die Veranstalter rechtzeitig eingreifen können, wenn der eine oder andere doch über die Stränge schlagen sollte, hat der Gemeinderat Simmelsdorf jetzt eine Verordnung, ganz speziell für die Hüttenbacher Kirchweih und nur dafür, erlassen.

Wichtig ein Hinweis ganz am Anfang des Kirchweihgesetzes: «Diese Verordnung gilt für Besucher der Hüttenbacher Kirchweih und nicht für Anwohner.» Der räumliche Geltungsbereich umfasst grob folgende Bereiche und Straßen im Ortsteil Hüttenbach: St.-Martin-Straße, Mühlwiese, Bauhofgelände der Gemeinde Simmelsdorf, Fußweg zur Haunachstraße und angrenzende Wiesen- und Ackergrundstücke.

Und was muss man als Besucher nun unter anderem wissen. Alkoholische Getränke aller Art dürfen außer vom Veranstalter oder in dessen Auftrag nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung mitgebracht werden. Personen, die dagegen verstoßen oder erkennbar unter Alkohol stehen und andere Besucher oder Passanten mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen, kann der Aufenthalt mit sofortiger Wirkung untersagt werden (Platzverbot).

Das gilt auch für minderjährige Kirchweihbesucher. Zur Erteilung eines Platzverbotes sind jederzeit Vertreter der Gemeinde Simmelsdorf wie auch Vertreter des Veranstalters, der Kirwafreunde Hüttenbach 1992 e.V., berechtigt.

Natürlich ist es auch auf der Hüttenbacher Kirchweih untersagt, Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die andere verletzen können, mitzuführen. Will man nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten, sollte man auch keine Maßkrüge stehlen, nicht über Zäune oder auf Laternenmasten klettern, keine Abfälle in die Wiesen werfen, keine Häuser beschmieren oder andere Gäste nicht mit Bier überschütten.

In Zusammenhang mit dem Jugendschutz gilt auch in Hüttenbach, dass alkoholische Getränke (Bier, Schnaps und Weinne) nur an den genehmigten Schankstätten zu erwerben sind und an nicht an Minderjährige weitergegeben werden dürfen. Im Zelt oder an legalen Zapfstellen erworbene alkoholische Getränke dürfen außerdem grundsätzlich nicht außerhalb des genehmigten Festgeländes mitgenommen werden.

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