Neue Vorgaben des EU-Rechts

Kleinunternehmer – Das ändert sich ab 2025

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NÜRNBERGER LAND – Rechtslage ab 1. Januar 2025 zur Neuregelung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) werden die neuen Vorgaben des EU-Rechts zur Kleinunternehmerregelung in deutsches Recht umgesetzt. Dazu wird § 19 UStG geändert und ein neuer § 19a UStG eingefügt.

Inländische Umsätze von inländischen Kleinunternehmern sind zukünftig steuerfrei. Die Umsatzgrenzen werden von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (laufendes Kalenderjahr) auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben, sind zukünftig Nettogrenzen und mit Überschreiten der 100.000 Euro-Grenze ist ein unterjähriger Wegfall des Kleinunternehmerstatus verbunden. Neu ist auch der verpflichtende Hinweis auf Steuerbefreiung des § 19 UStG, § 34a Nr. 5 UStDV.

Zum 1. Januar 2025 ändern sich die EU-Vorgaben der Kleinunternehmerregelung: Künftig können Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für im EU-Ausland steuerbare Umsätze die nationalen Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die EU-Kommission hat in diesem Zusammenhang ein KMU-Webportal eingerichtet, auf dem u. a. so genannte Explanatory Notes (Erläuterungen) zur Anwendung der neuen Vorgaben zu finden sind. Es wird eine EU Kleinunternehmerregelung eingeführt, wenn der EU-weite Jahresumsatz, im Vorjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalender nicht überschreitet („doppelte 100.000-Euro-Grenze“) und der Unternehmer eine insoweit gültige KU-IdNr. des Ansässigkeitsstaats besitzt; neu ist auch die Einführung eines besonderen elektronischen Meldeverfahren für EU-Kleinunternehmer beim BZSt.

Das KMU-Webportal kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu

Rechtsfolgen für den Kleinunternehmer

Die Umsätze eines Kleinunternehmers unterliegen keiner Umsatzsteuer. Der Kleinunternehmer darf daher

  • keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen
  • seinen Abnehmern keine Vorsteuer vermitteln
  • Umsatzsteuer, die ihm selbst berechnet wurde (z. B. von einem Verkäufer auf die gelieferte Ware), nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten.

Im Ergebnis werden damit Kleinunternehmer wie Privatpersonen behandelt.

Hinweis: Stellt ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er diese Steuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Die Steuer kann jedoch auf Antrag berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, das heißt die erstatteten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden.

Fazit: Die Befreiung von der Umsatzsteuer ist ein Vorteil, weil der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird und ein Umsatzsteuerverfahren mit dem Finanzamt entfällt. Diesem Vorteil steht jedoch als Nachteil gegenüber, dass der Kleinunternehmer die ihm selbst berechnete und von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet erhält.

Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern und für den innergemeinschaftlichen Erwerb aus EU-Ländern hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen.

Quelle: IHK Berlin

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