FEUCHT – Manchmal klappt es einfach nicht Urlaub zu nehmen. Vielleicht, weil man zu dringend gebraucht wird, vielleicht aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen. Aber das macht ja nichts, der Anspruch verfällt ja nicht, oder?
Rechtsanwalt Oliver Siegl von der Rechtsanwaltskanzlei Siegl aus Feucht kümmert sich um Fragen wie diese – Fragen aus den verschiedenen Bereichen des Miteinanders von Arbeitsrecht, Mietrecht bis hin zum Familien- und Erbrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht liegt einer seiner Schwerpunkte natürlich im Arbeitsrecht, beispielsweise was Kündigungen, Erstellung und Prüfung von Arbeitszeugnissen oder die Durchsetzung von Gehaltsforderungen betrifft. Mit langjähriger Berufserfahrung tritt er hier wie in allen anderen Rechtsgebieten engagiert für seine Mandanten ein, seien es Privatleute oder mittelständische Unternehmen – bundesweit, in allen wesentlichen Rechtsbereichen. Mit Fachverstand, Nachhaltigkeit und dem nötigen Fingerspitzengefühl zu ihrem Recht. Die Kanzlei vertritt Privatleute und mittelständische Unternehmen bundesweit in allen wesentlichen Rechtsbereichen.
Hier beantwortet er einige Fragen was Urlaub und Urlaubsansprüche betrifft.
Herr Siegl, was sagt der Gesetzgeber zum Verfall von Urlaubsansprüchen?
Oliver Siegl: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann verfallen, denn er unterliegt der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren. Gerechnet wird ab Ende des Jahres, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen konkreten Anspruch auf Urlaub und die Verfallsfrist belehrt hat.
Das hat das Bundesarbeitsgericht festgeschrieben. Aber mittlerweile gibt es neue Regelungen was Verfall von Urlaub betrifft.
Was ist denn jetzt anders?
Oliver Siegl: Der Arbeitgeber muss aktiv über den Anspruch auf Urlaub und den Verfallfirsten belehren. Dabei muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, was mit dem Urlaubsanspruch passiert (er verfällt), wenn der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nicht nimmt. Laut dem Europäischen Gerichtshof müssen nationalen Gerichte berücksichtigen, dass der Arbeitgeber aktiv zum Urlaubnehmen auffordern muss. Wenn der Arbeitnehmer – trotz Belehrung – seinen Urlaub dann nicht nimmt, dann erst verfällt er.
Was passiert im Fall einer Erkrankung?
Oliver Siegl: Das ist ganz ähnlich geregelt. Ist der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt, hat der Arbeitgeber das Aufforderungs- und Hinweisobliegen. Bisher galt, dass der gesetzliche Mindesturlaub ungehindert nach 15 Monaten verfällt, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Das passiert zukünftig nur noch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall hinweist und auffordert, den noch ausstehenden Urlaub einzubringen. Der Arbeitnehmer muss zudem dann auch die Möglichkeit haben, Urlaub zu nehmen.
Ihre Einschätzung?
Oliver Siegl: Die neue Rechtsprechung ist eine erhebliche Verbesserung für Arbeitnehmer, denn ihre Urlaubsansprüche können nicht mehr ohne Weiteres und generell entfallen.
Rechtsanwaltskanzlei Siegl
Hauptstraße 48, 90537 Feucht
Tel. 09128/77 14, Fax 09128/77 15
E-Mail: [email protected]