Wenn es uns gut geht – wer denkt da schon an weniger gute Zeiten? An Zeiten, in denen man auf die Hilfe anderer angewiesen ist, seine Wünsche vielleicht nicht mehr äußern kann? Das passiert oft schneller als gedacht, beispielsweise als Folge einer Erkrankung, eines Unfalls, oder wenn die geistigen Kräfte im Alter nachlassen. Gut, wenn man hier frühzeitig alles regelt, sprich Vorsorge trifft. Wer entscheidet im Ernstfall, wenn ich dazu momentan oder dauerhaft nicht mehr in der Lage bin? Das alles lässt sich vorher regeln und auch, welche Behandlungen ich im Krankheitsfall möchte und welche nicht.
Viele Fragen, wie sie am besten ein Fachmann wie Alexander Grünert von der Kanzlei Dr. Endress & Partner in Nürnberg beantwortet. Seit 1927 stehen hier ein Team erfahrener Juristen und Juristinnen Mandanten in Rechtsfragen bei. Hier finden Beistandsuchende Qualität und Kompetenz insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht bis zum Versicherungsrecht und Zwangsvollstreckung. Neben anderem hat sich Rechtsanwalt Grünert auf Erbrecht mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Testament sowie Pflichtteil spezialisiert.
Herr Grünert, was passiert, wenn ich keine Vorsorge in Form einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht getroffen habe?
Wenn keine entsprechende Verfügung vorliegt, dann bestellt das Betreuungsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer / eine Betreuerin als gesetzliche Vertretung.
Ist das jemand, den ich kenne?
Nicht unbedingt, obwohl das Gericht zuerst prüfen wird, ob Betreuungspersonen aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden können. Ist das nicht der Fall, können fremde Personen als Betreuer bestellt werden.
Wenn ich mich also lieber jemandem anvertrauen möchte, den ich kenne …
… dann sollten Sie das vorher mit Ihrer Vertrauensperson besprechen und das in Form einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht festlegen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Mit der Vorsorgevollmacht legt man fest, wer „bevollmächtigt“ wird. Diese Person darf dann in den konkret vom Vollmachtgeber bestimmten Aufgabenbereichen tätig werden und die Angelegenheiten regeln. So stellt man sicher, dass man im Alter, bei Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit von einer vertrauten Person unterstützt wird, die sich um alles kümmert.Eine Vorsorgevollmacht ist ab Unterschrift rechtsverbindlich uns schließt eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus. Das Gericht darf dann grundsätzlich keinen Betreuer mehr bestellen. Die Betreuungsverfügung benennt dagegen, wer „Betreuer“ werden soll. Das ist eine ganz andere Rechtsposition als die eines „Bevollmächtigten“.
Wie erfährt das Betreuungsgericht von meiner Vollmacht?
Das ist der entscheidende Punkt. Eine Vorsorgevollmacht für den Ernstfall hilft nur, wenn sie auch gefunden wird. Leider oft der Fall, dass Betreuungsgerichten keine Anhaltspunkte haben, dass es einen Vorsorgebevollmächtigten gibt. Um sicher zu gehen, sollten Vollmacht ebenso wie eine Betreuungsverfügung / Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert werden. Das geht gegen eine kleine Gebühr online oder per Post.
Was raten Sie?
Frühzeitig entsprechende Regelungen treffen – am besten mit Hilfe eines Fachmannes. Er hilft festzulegen, wer mich und meine Interessen vertreten darf und was ich eben nicht möchte, sei es im Krankenhaus (Patientenverfügung), sei es im Fall von Pflegebedürftigkeit (Betreuungsverfügung) oder vollumfänglich.
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