NÜRNBERGER LAND – Arbeitgeber sind ab Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann nur noch krankmelden, aber keine Bescheinigung mehr vorlegen.
Seit 1. Januar 2023 ist bei gesetzlich Krankenversicherten der bisherige „gelbe Schein“ für die Krankmeldung digital geworden. Arztpraxen melden die Krankmeldung nun direkt an die gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber rufen die Information anschließend elektronisch von dort ab. Das teilt die Verbraucherzentrale mit.
Für Kunden der Agentur für Arbeit und des Jobcenters gilt das nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall vorlegen, um Leistungen zu erhalten. Erst ab Januar 2024 können Agenturen für Arbeit die Bescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
Papierausdruck nur für die eigenen Unterlagen
Für Arbeitnehmer wird die Krankmeldung dadurch einfacher, muss doch nicht mehr der „gelbe Schein“ – also das ärztliche Attest – von Angehörigen, Arbeitskollegen oder per Post den Weg zum Arbeitgeber finden.
Gesetzlich Versicherte erhalten zwar vom Arzt in der Regel weiterhin einen gelben Zettel, der die Krankschreibung bestätigt. Der Papierausdruck dient jedoch lediglich der Ablage in den eigenen Unterlagen. Die Meldung an Krankenkasse und Arbeitgeber läuft digital. Wer krank ist, muss aber weiterhin unverzüglich im Unternehmen Bescheid sagen, dass er oder sie wegen der Erkrankung ausfällt.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll Arbeitnehmer und gesetzliche Krankenkassen entlasten. Durch die neue digitale Bescheinigung werde die Arbeitsunfähigkeit künftig lückenlos bei der Krankenkasse dokumentiert, erklärt die Verbraucherzentrale. Das sei besonders wichtig, wenn es um die Auszahlung von Krankengeld geht.
Papierausdrucke könnten vorerst weiterhin nötig sein
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) befürchtet, dass nicht alle Arbeitgeber ab Januar 2023 technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen und weiterhin Papierausdrucke von ihren Angestellten fordern werden.
Praxen sollten daher selbst entscheiden, ob sie ab Januar 2023 vorerst weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden.
Auch bei technischen Problemen werden Ärzte weiterhin eine Krankschreibung beziehungsweise einen Ersatzausdruck in Papierform ausgeben, welche der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden muss.