REGION – Am 1. Januar 2023 sind im Straßenverkehr einige Änderungen in Kraft getreten. Neben einer Neuerung bei der Ausstattung des Verbandskastens gibt es auch neue Infos für Besitzer von Hybrid-Fahrzeugen. Was Autofahrer jetzt wissen müssen:
Führerscheinumtausch: Für wen läuft die Frist am 19.01.2023 ab?
Bis spätestens Januar 2033 sollen sämtliche nationalen Führerscheine im EU-Raum umgetauscht
sein, sodass dann nur noch der einheitliche EU-Führerschein im Umlauf ist. Um die Behörden nicht
zu überlasten, geschieht dies gestaffelt: Abhängig vom Alter gelten verschiedene Umtauschfristen.
Die nächste Frist läuft am 19. Januar 2023 ab. Besitzen Sie noch einen Papierführerschein und
wurden zwischen 1959 und 1964 geboren, müssen Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt Ihren
Führerschein umgetauscht haben, ansonsten verliert er seine Gültigkeit.
Überblick zu den kommenden Umtauschfristen für Führerscheine im Papierformat:
Geburtsjahr vor 1953, Frist 19.01.2033; Geburtsjahr 1959 – 1964, Frist19.01.2023; Geburtsjahr 1965 – 1970, Frist 19.01.2024; Geburtsjahr ab 1971, Frist 19.01.2025. (Die Frist für die Geburtsjahre 1953 bis 1958 ist bereits verstrichen)
Auch einzelne Führerscheine im Scheckkartenformat müssen nochmals umgetauscht werden.
Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerschein-umtauschen/.
Zwei Gesichtsmasken im Verbandskasten: Pflicht soll noch 2023 kommen
Bereits vor fast einem Jahr erfolgte eine Aktualisierung der DIN 13164: Sie sieht vor, dass auch zwei
medizinische Masken künftig verpflichtend zum Inhalt des Erste-Hilfe-Kastens im Auto gehören
sollen. Zwei OP-Masken genügen dabei, eine Pflicht zum Mitführen von FFP2-Masken soll es nicht
geben. Am 31.01.2023 endet die Übergangsfrist, die es Herstellern vereinfachen sollte, ihre Produkte
entsprechend umzustellen.
Für alle Kfz-Fahrer verbindlich ist diese neue Maskenpflicht jedoch erst nach erfolgter Anpassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Diese steht aktuell noch immer aus. Erste-Hilfe-Sets der DIN-Ausgabe 1998 und 2014 bleiben bis zur Aktualisierung der StVO also weiterhin zulässig – vorausgesetzt das Haltbarkeitsdatum des Verbandskastens bzw. der einzelnen Inhalte ist noch nicht abgelaufen.
Rosa TÜV-Plakette: 2023 muss Ihr Fahrzeug zur HU
In der Regel ist die Hauptuntersuchung (HU) für alle Fahrzeuge spätestens nach zwei Jahren Pflicht.
Auskunft über den nächsten HU-Termin gibt u. a. die Farbe der HU-Plakette auf Ihrem Kennzeichen.
Ist Ihre TÜV-Plakette rosa bedeutet das: 2023 ist Ihr Jahr! Die neue TÜV-Plakette ist dann orange.
Überziehen Sie Ihren TÜV-Termin zu sehr, kann das übrigens Bußgelder von bis zu 75 Euro nach sich
ziehen – und unter Umständen sogar einen Punkt in Flensburg. Eine blaue TÜV-Plakette erhalten Sie übrigens, wenn Sie Ihren Neuwagen erstmals 2023 zulassen. Dann ist die erste HU nämlich erst in 3 Jahren fällig.
Förderung für Plug-in-Hybride: Staatliche Unterstützung läuft aus!
Kaufprämien sollten schon in den vergangenen Jahren nach Wunsch des Gesetzgebers den Absatz
von Elektrofahrzeugen fördern. Für einige dieser Neufahrzeuge wird es jedoch fortan keine
staatlichen Prämien mehr geben: Beim Kauf von Plug-in-Hybriden – den Mischwesen aus E-Auto und
Verbrennern – gibt es ab 2023 keinen Staatszuschuss mehr. Zudem fällt auch die Bezuschussung für
Elektrofahrzeuge künftig geringer aus.
Spätestens ab September 2023 sollen zudem nur noch
Privatpersonen vom Umweltbonus profitieren können. Mehr Informationen zu diesen und weiteren Änderungen im Straßenverkehrsrecht 2023 finden Interessierte hier. Dort ist auch ein hilfreiches Video, das noch ein paar extra Tipps enthält.
Quelle: Verlag für Rechtsjournalismus