Nürnberger Land – Was technisch einfach klingt, birgt juristisch manche Tücke. Rechtsanwalt Thomas Kolb von der Neumarkter Kanzlei Kolb, Loichinger und Dr. Hierl erklärt, worauf Mieter und Wohnungseigentümer beim Aufstellen sogenannter Balkonkraftwerke achten müssen.
Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, hat der Gesetzgeber im Oktober 2024 wichtige Änderungen beschlossen, die die Installation von Stecker-Solaranlagen – umgangssprachlich Balkonkraftwerke – insbesondere in Mehrparteienhäusern erleichtern. Kernpunkt ist ein Anspruch auf Genehmigung gegenüber Vermietern oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Die Aufstellung darf seither nur noch aus triftigem Grund verweigert werden.
Darf ich als Mieter nun einfach ein Balkonkraftwerk kaufen, aufstellen und anschließen?
Thomas Kolb: „Nein, das sollte man keinesfalls tun. Zunächst ist die Genehmigung des Vermieters einzuholen – am besten schriftlich. Erst dann darf die Anlage installiert werden.“
Sind Vermieter oder die WEG verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen?
Thomas Kolb: „Die Zustimmung darf nur ausnahmsweise verweigert werden, etwa wenn die Module den Brandschutz gefährden oder der Denkmalschutz dem entgegensteht. Häufig wird sie mit Auflagen verbunden, zum Beispiel einer fachgerechten Montage und einer versicherungsrechtlichen Absicherung. Wichtig ist: Vermieter müssen oft selbst erst die Zustimmung der WEG abwarten, bevor sie grünes Licht geben können.“
Und wenn die Genehmigung vorliegt – kann dann noch etwas schiefgehen?
Thomas Kolb: „Leider ja. Auch mit Erlaubnis kann es zu Konflikten kommen, etwa mit Nachbarn. Es gab einen Fall, bei dem Nachbarn gegen die Verschattung ihrer Terrasse klagten. Daher empfehle ich, vor dem Aufbau das Gespräch mit betroffenen Nachbarn zu suchen. So lässt sich Streit häufig vermeiden.“
Welche baurechtlichen Vorschriften sind zu beachten?
Thomas Kolb: „Mit der Gesetzesnovelle sind frühere Beschränkungen entfallen – etwa die Regel, dass Balkonkraftwerke nicht in mehr als vier Metern Höhe angebracht werden durften. Heute ist es erlaubt, sie auch im dritten Stock montieren. Entscheidend bleibt, dass die Montage fachgerecht, fest und standsicher erfolgt und keine Gefahr für Passanten oder darunterliegende Wohnungen besteht.“
Gibt es sonst noch Pflichten, die leicht übersehen werden?
Thomas Kolb: „Ja – unbedingt erforderlich ist die Anmeldung im Marktstammdatenregister. Diese muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Wer das versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.“
Fazit: Balkonkraftwerke sind ein einfacher Weg, Stromkosten zu senken und die Energiewende zu unterstützen. Wer sich frühzeitig informiert und die nötigen Zustimmungen einholt, kann den eigenen Strom künftig guten Gewissens vom eigenen „Kraftwerk“ liefern lassen.

Rechtsanwalt Thomas Kolb, Foto: Kanzlei Kolb, Loichinger und Dr. Hierl
Text: Christian Janssen
