Bundestagswahl 2025

Was bei der vorgezogenen Bundestagswahl zu beachten ist

Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen bei der Wahl zum deutschen Parlament, dem Bundestag: eine Erststimme und eine Zweitstimme. Das heißt, sie können auf dem Stimmzettel zwei Kreuzchen machen. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa
Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen bei der Wahl zum deutschen Parlament, dem Bundestag: eine Erststimme und eine Zweitstimme. Das heißt, sie können auf dem Stimmzettel zwei Kreuzchen machen. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa2025/02/A_HHZ103241.jpg

Wenn Deutschlands Wählerinnen und Wähler am 23. Februar ihre Stimmzettel in die Urnen werfen, werden sie erstmals nach dem neuen Wahlrecht über die Zusammensetzung des nächsten Bundestages entscheiden. Für die Wahlberechtigten gibt es somit ein paar Änderungen zu beachten, einiges bleibt aber wie gehabt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die 18 Jahre und älter sind. In Bayern trifft das auf 9,2 Millionen Menschen zu. Vor allem Rentner dürften mit Blick auf den Wahlausgang eine bedeutende Rolle spielen. Mit 28,7 Prozent der Wahlberechtigten ist mehr als ein Viertel bereits 65 Jahre und älter. Die Jüngeren zwischen 18 und 25 Jahren stellen dagegen nur 8,5 Prozent der Wahlberechtigten – darunter 362.000 Erstwähler.­

Wie wählt man jetzt?

So wie bisher auch. Die Wahlberechtigten können auf dem Stimmzettel weiterhin zwei Kreuzchen machen und damit zwei Stimmen vergeben – die Erststimme, mit der sie einen Kandidaten aus ihrem Wahlkreis direkt wählen können, und die Zweitstimme, die sie an eine Partei vergeben.

Es bleibt auch bei der Aufteilung des Bundesgebietes in 299 Wahlkreise. Und es bleibt bei der Fünf-Prozent-Sperrklausel: Für den Einzug in den Bundestag muss eine Partei mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erringen oder aber mindestens drei Direktmandate holen.

Wie ist die Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln?

Die Reihenfolge der Parteien ist nicht im ganzen Bundesgebiet gleich. In jedem Wahlkreis stehen unterschiedliche Personen zur Wahl, für jeden Wahlkreis müssen daher eigene Stimmzettel gedruckt werden.­ Inhalt und Aufbau der Stimmzettel sind in § 30 des Bundeswahlgesetzes festgelegt. Auf dem Stimmzettel in der linken Spalte werden für die Wahl mit der Erststimme die sogenannten Kreiswahlvorschläge aufgeführt. In der rechten Spalte stehen für die Wahl mit der Zweitstimme die Landeslisten der Parteien.

Die Reihenfolge ist zunächst nach den Parteien bestimmt, die mit Landeslisten antreten. Ihre Reihenfolge in der rechten Spalte des Stimmzettels richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die die einzelnen Parteien bei der letzten Bundestagswahl 2021 im jeweiligen Land erzielt haben. Die übrigen Parteien sind in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet.

Bei der Bundestagswahl 2025 nimmt Listenplatz 1 die SPD in zwölf Ländern ein (in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland). In Sachsen und Thüringen steht die AfD an erster Stelle, in Baden-Württemberg die CDU und in Bayern die CSU.

Den Listenplatz 2 belegt in sieben Ländern die CDU (in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland). In vier Ländern findet sich die SPD an zweiter Stelle (in Sachsen, Thüringen, Bayern und Baden-Württemberg). Die GRÜNE nimmt in Hamburg, Bremen und Berlin den Listenplatz 2 ein, die AfD in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg.

Wie kann abgestimmt werden?

Am einfachsten geht dies am 23. Februar im Wahllokal. Die Wahlbenachrichtigungen mit allen Informationen zur Abstimmung wurden bereits verschickt. Wer am Wahlsonntag keine Zeit hat, kann auch per Brief wählen. Das ist zum einen über den Postweg möglich – oder auch an Ort und Stelle. Dabei holen Wahlberechtigte die Briefwahl-unterlagen direkt bei der Gemeinde ab und können dort in einer Wahlkabine abstimmen.

Was ist bei der Briefwahl zu beachten?

Da die Bundestagswahl vorgezogen wurde, bleiben für die Briefwahl nicht wie sonst zwischen vier und fünf, sondern nur rund zwei Wochen Zeit. Wer per Brief wählen möchte, muss dies seiner Gemeinde zudem mitteilen.­ Die Briefwahlunterlagen sollten möglichst gleich ausgefüllt und auf den Postweg oder persönlich zur Gemeinde gebracht werden.

Wie stelle ich sicher, dass meine Briefwahlstimme gezählt wird?

Nur Wahlbriefe, die bis spätestens 18 Uhr am 23. Februar beim Wahlamt der Gemeinde eingehen, werden auch gezählt. Jede Wählerin und jeder Wähler ist dafür selbst verantwortlich. Auch nach dem Antrag auf Briefwahl ist alternativ noch die Wahl in einem Wahllokal im eigenen Wahlkreis möglich. Nach Vorlage des Personalausweises und der Briefwahlunterlagen erhalten Wahlberechtigte dort einen neuen Stimmzettel. So wird eine doppelte Stimmabgabe verhindert.­

Wie groß wird der nächste Bundestag?

In den vergangenen Jahren wurde der Bundestag von Wahl zu Wahl immer größer. Die Sollgröße lag eigentlich bei 598 Abgeordneten. Doch bei der Bundestagswahl 2013 zogen 631 Abgeordnete ins Parlament ein, 2017 waren es schon 709 und 2021 dann 736 Abgeordnete.

Aufgebläht wurde der Bundestag durch Überhang- und Ausgleichsmandate. Diese wird es jetzt nicht mehr geben. Überhangmandate entstanden, wenn eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate holte als ihr nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustanden. Diese Mandate durfte sie behalten. Die anderen Parteien erhielten dafür Ausgleichsmandate. Bei der Bundestagswahl 2021 fielen 34 Überhang- und 104 Ausgleichsmandate an. Dabei wurden 3 der 34 Überhangmandate nicht ausgeglichen. Der Bundestag entwickelte sich auf diese Weise zum größten frei gewählten Parlament der Welt. Durch die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition wird die Größe des Bundestages auf 630 Abgeordnete begrenzt.

Welche Folgen hat das neue Wahlrecht für die Bewerber?

Mit der Reform wird die Zweitstimme wichtiger als bisher. Denn um ein errungenes Direktmandat sicher zu erhalten, muss dieses durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt sein. Bisher war es so, dass derjenige, der ein Direktmandat gewann, seinen Sitz im Bundestag sicher hatte. Dies ist jetzt nicht mehr zwangsläufig der Fall.

Eine einfache Rechnung: Holt eine Partei in einem Bundesland 50 Direktmandate, nach dem Zweitstimmenergebnis stehen ihr aber nur 48 Mandate zu, dann gehen die beiden Direktkandidaten mit den schlechtesten Erststimmergebnissen leer aus.

Das neue Wahlrecht ist rechtlich zulässig, es­ wurde vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet. Dieses entschied in seinem Urteil vom 30. Juli vergangenen Jahres, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dpa

Informationen zu den Parteien und Direktkandidaten, die sich im Wahlkreis­ Roth-Nürnberger Land zur Wahl stellen, sowie Stellungnahmen zu verschiedenen Themenkomplexen, finden Sie unter nn.de.

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