Fasching

Närrischer Spaß ja – aber bitte sicher

Das Gesicht bleibt erkennbar und der Fahrer nüchtern – so darf auch der Narr am Steuer sitzen. Foto: Christin Klose/dpa
Das Gesicht bleibt erkennbar und der Fahrer nüchtern – so darf auch der Narr am Steuer sitzen. Foto: Christin Klose/dpa2025/02/A_HHZ617671.jpg

Im Straßenverkehr gelten klare Regeln, auch für Monster, Prinzessinnen und Co. Um sicher durch die fünfte Jahreszeit zu kommen, helfen Sicherheitstipps vom Auto Club Europa (ACE), ADAC, TÜV Thüringen und der Prüforganisation Dekra. So feiert man sicher und bleibt straffrei.

Im Kostüm ans Steuer? Ja, aber …

Grundsätzlich ist es nicht verboten, sich verkleidet hinters Steuer oder auf den Fahrradsattel zu setzen. Aber durch die Kostümierung dürfen weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Opulente Ganzkörperverkleidungen mit aufgesetztem Kopfteil scheiden in der Regel aus.

Wird die Sicht behindert, ist ein Bußgeld von 10 Euro möglich. Kommt es zu einer Behinderung oder Gefährdung, kann zusätzlich ein Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltspflichten vorliegen. Das kostet zwischen 20 und 35 Euro Bußgeld.

Auch darf das Gesicht am Steuer weder verdeckt noch verhüllt sein. Es muss gewährleistet sein, dass man für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleibt, ansonsten wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig. Solange Accessoires wesentliche Gesichtszüge erkennen lassen, sind sie erlaubt, beispielsweise Gesichtsbemalung oder Clownsnase. Kommt es wegen einer Sichtbehinderung zum Unfall, kann es auch ein versicherungsrechtliches Nachspiel geben. Auch beim Schuhwerk gilt: Zwar gibt es für Privatfahrer keine Vorgaben für bestimmte Schuhe. Aber man muss jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug gewährleisten können.

Alkohol am Steuer – das ist gar nicht lustig

Wer alkoholisiert fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut am Steuer erwischt wird, muss 500 Euro Bußgeld berappen, bekommt zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot aufgebrummt. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ansonsten werden 250 Euro Geldbuße und ein Punkt fällig. Zudem wird ein Aufbauseminar Pflicht und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.

Bereits kleinste Mengen Alkohol können die Fahrtauglichkeit negativ beeinflussen, warnt der ADAC. Die individuelle Wirkung hängt von vielen Faktoren ab, etwa von  Gesundheitszustand, Alter und Gewöhnung. Alkoholfahrten können auch leicht Strafrechtlich relevant werden. So gelten zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille am Steuer in Verbindung mit sogenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen als Straftat; dazu zählen ein Unfall oder eine auffällige Fahrweise wie etwa Schlangenlinien. Die absolute Fahruntüchtigkeit ist mit 1,1 Promille erreicht und ist automatisch eine Straftat. Ausfallerscheinungen müssen gar nicht vorliegen. Es folgen Strafen, ein mehrmonatiger Führerscheinentzug sowie drei Punkte. Zudem kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Ab 1,6 Promille ist die MPU automatisch vorgeschrieben. Die genannten Werte gelten übrigens auch für Motorradfahrer und alle, die einen E-Tretroller fahren. Für Wiederholungstäter erhöhen sich die verhängten Sanktionen stark.

Das Fahrrad ist keine Alternative

Auf dem Fahrrad wird die absolute Fahruntüchtigkeit zwar erst mit 1,6 Promille erreicht. Allerdings gilt das sofort als Straftat mit, laut ADAC, zumeist 30 Tagessätzen Strafe. Auch ist ein etwaig vorhandener Führerschein wegen drohender MPU in Gefahr und es gibt Punkte. Strafrechtliche Konsequenzen drohen bei Ausfallerscheinungen wie beim Kfz bereits ab 0,3 Promille.

Am Morgen danach

Partyhelden, die bis spätnachts oder länger feuchtfröhlich gefeiert haben, müssen auch am Tag danach noch mit Restalkohol im Blut rechnen. Der menschliche Körper baut laut ADAC – als grober Richtwert – nur rund 0,1 Promille pro Stunde ab. Wer etwa um drei Uhr morgens 1,2 Promille im Blut hatte, unterschreitet demnach die 0,3-Promille-Grenze erst um die Mittagszeit herum.

Cannabis statt Alkohol?

Wer mit 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) oder mehr erwischt wird, riskiert 500 Euro Strafe, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Wer auch noch Alkohol dazu getrunken hat, muss laut ADAC mit 1000 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten rechnen. In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein Cannabis-Verbot, die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht und es droht in der Regel 250 Euro Buße bei Verstößen. dpa

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