Seit 2001 ist Oliver Siegl erfolgreich als Rechtsanwalt in Feucht tätig. Für den Fachbereich Arbeitsrecht hat er sich frühzeitig, durch die Absolvierung der theoretischen Prüfung für seine zusätzliche Zulassung als Fachanwalt, besonders qualifiziert und verfügt über langjährige Erfahrung. Neben den arbeitsrechtlichen Mandaten zu Kündigungen, der Erstellung und Prüfung von Arbeitszeugnissen oder der Durchsetzung von Gehaltsforderungen, setzt sich Oliver Siegl auch in anderen Rechtsgebieten versiert für seine Mandanten ein. Wie z. B. im familien- bzw. zivilrechtlichen Bereich einschließlich Miet- und Erbrecht, mit Fachverstand, Nachhaltigkeit und dem nötigen Fingerspitzengefühl verhilft er ihnen sachkundig zu ihrem Recht. Im Gespräch zeigte Herr Siegl aktuelle Rechtsentscheidungen auf, die eine Vielzahl von Personen betreffen können:
Arbeitsrecht während Corona
Wie das Arbeitsgericht Siegburg entschieden hat, obliegt es dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, den Mitarbeitern während der Corona-Pandemie zur Auflage zu machen, einen Mund-Nasen-Schutz (Maske) zu tragen. Der Arbeitgeber ordnete schriftlich an, dass in den Räumlichkeiten des Objekts das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowohl für Besucher als auch für Beschäftigte verpflichtend ist. Trotz eines Attestes des Arbeitnehmers hat das Gericht dargelegt, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Objektes das Interesse des Mitarbeiters an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung überwiegen würde. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass Atteste konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müssen, warum eine Maske oder ein Visier nicht getragen werden könne.
Rollator im Treppenhaus
Immer wieder entstehen in Hausgemeinschaften Streitigkeiten aufgrund abgestellter Gegenstände im Hausbereich. Die Gerichte haben aber bereits entschieden, dass bspw. ein gehbehinderter Mieter berechtigt ist, seinen Rollator neben der Haustür abzustellen, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen, wie dem Verstellen von Fluchtwegen, entstehen. Gleiches gilt auch für Kinderwägen. Zu betrachten sind aber immer die Verhältnisse in den einzelnen Treppenbereichen.
Keine Heizung im Winter
Insbesondere in den Wintermonaten haben Mieter einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beheizbarkeit der angemieteten Räume. Die Miete kann wegen eines erheblichen Mangels, der darin bestehen kann, dass die Heizung nicht auf der bei Vertragsschluss vorhandenen Basis betrieben werden kann, gemindert werden. Die Minderung beträgt in den Monaten September bis Februar bis zu 100 %. Diese richterliche Festlegung beruht auf der Erwägung, dass zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume in den Herbst- und Wintermonaten ohne Heizmöglichkeit praktisch unbenutzbar sind und dass ihre Benutzbarkeit in der übrigen Zeit im Durchschnitt mindestens um die Hälfte gemindert ist.
Umgangsrecht
Nach der Trennung der Eltern haben Kinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, mit dem eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang korrespondiert. Die Eltern seien zum Umgang mit ihren Kindern gesetzlich verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB), betonte dabei das OLG Frankfurt. Diese Umgangspflicht konkretisiert die den Eltern grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind. Das Grundgesetz macht den Eltern „die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Das Elternrecht dem Kind gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen.
Dieses Recht ist deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. „Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können,“ führt das OLG aus. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar. „Ein Umgang ist für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung“, betont das OLG abschließend unter Verweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
Die Rechtsanwaltskanzlei Siegl berät Sie fachkundig und individuell. Komplettiert wird das Team durch Gabriele Ibscher, die mit Erfahrung und Kompetenz die gesamte Büro-Organisation meistert.
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