HERSBRUCK – Eine Person kommt ohne Mund-Nasenschutz in einen Laden. „Und was mache ich dann? Wie verhalte ich mich als Besitzer richtig?“, fragt beispielsweise Alex Loos von der Radsportzentrale.
Er hat nach eigener Aussage schon viele Szenen dieser Art mitbekommen, teils auch unschöne. Angst vor Bußgeld und Unsicherheit gingen um. „Darf ich die Leute aus dem Laden werfen? Darf ich einen Nachweis verlangen, wenn der Kunde sagt, er sei von der Maskenpflicht befreit?“ Solche Fragen würden nicht nur ihn beschäftigen, denkt Loos.
Als erstes sei es wichtig zu wissen, wer denn warum keine Alltagsmaske tragen müsse, findet auch Rolf List, Pressesprecher am Landratsamt Nürnberger Land. Die 8. bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nimmt Personen mit einer Behinderung oder mit gesundheitlichen Einschränkungen von der Pflicht aus – und zwar „im Einzelfall“. Sprich jede Ausnahme müsse von einem Arzt geprüft und bestätigt werden.
Eine solche könne beispielsweise Asthma sein. „Im Fall akuter Atemnot und eines akuten Panikanfalls ist die Maske abzunehmen und, sofern möglich, das Geschäft beziehungsweise das Transportmittel zu verlassen“, heißt es dazu in der Verordnung. Diese rät den Betroffenen sogar, „aus Rücksichtnahme auf die Mitmenschen auf Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr und den Besuch von Geschäften möglichst“ zu verzichten.
Nachdem das ja nicht dauerhaft gehe, empfiehlt List, die Befreiung glaubhaft bestätigen zu können – per ärztlichem Attest oder Schwerbehindertenausweis. „Dass man den Nachweis nicht herzeigen darf – aus Datenschutz- oder sonstigen Gründen –, halte ich für Unsinn“, sagt List klar. Schließlich gehe es ja darum, entsprechende Einschränkungen – beispielsweise bei Menschen mit Behinderung – selbst oder durch eine Begleitperson deutlich machen zu können.
Ab zum Reden
List appelliert dabei an Vernunft und Rücksicht bei Gast, der aufgrund seines Gesundheitszustandes wohl in der Regel zur Risikogruppe zähle, und Geschäftsinhaber. Als gutes Beispiel diene da eine Hörbehinderung: Eine Person mit dieser Einschränkung sowie die jeweils gegenüberstehenden Gesprächspartner können zum Zwecke der Kommunikation die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, lässt das bayerische Innenministerium verlauten: „Dies ist aber auf den eigentlichen Kommunikationsvorgang zu beschränken, zum Beispiel beim Bestellvorgang an der Verkaufstheke.“ Unmittelbar danach müsse die „Maske“ wieder aufgesetzt werden – aus Rücksicht auf sich und andere.
Doch was, wenn der Kunde ohne Maske keinen Nachweis hat und seine Einschränkung auch nicht klar erkennbar ist? „Darf ich dann von einem Hausrecht Gebrauch machen oder diskriminiere ich ihn damit und muss dafür am Ende eine Entschädigung zahlen?“, überlegt Loos. Fakt ist: Aus einem Geschäft, das für die Allgemeinheit geöffnet ist sowie aus systemrelevanten Einrichtungen darf man niemanden unberechtigt hinauskomplimentieren.
Aber: Kommunikation sei hier das A und O, meint List: „Als Händler würde ich Kunden, die keine Maske tragen, freundlich auf die Maskenpflicht hinweisen. Kann jemand einen Nachweis erbringen, muss ich das akzeptieren.“ Habe derjenige aber kein Attest oder wolle es nicht vorzeigen, sei es erlaubt, ihn „als Hausherr freundlich des Geschäfts zu verweisen“. Erst das letzte Mittel sei es, die Polizei zu rufen. Denn List wie Loos ist bewusst: „Nur Miteinander kommen wir gut durch diese Pandemie.“