Qualifizierter Rat bei Ihren Anliegen – Rechtsanwälte Dr. Endress & Partner GbR

Die beiden Rechtsanwältinnen Katharina Kastenhuber und Sylvia Beyer von der Kanzlei Endress & Partner stehen unter anderem in der Verkehrsrechtsabteilung Klienten mit Rat und Tat zur Seite | Foto: Krätzer2023/04/Endress.jpg

NÜRNBERG – Es war ein schöner Abend, vielleicht gemütlich mit einem kleinen Fest verbracht, oder mit Freunden im Pub. Da gehört schon das ein oder andere Glas dazu. Jetzt doch besser nicht mehr mit dem Auto fahren. Da bietet sich doch ein E-Scooter an …?

Wer so denkt, riskiert aktuell trotz seines vernünftigen und naheliegenden Verhaltens den Führerschein. Sollte er so, alkoholisiert mit dem E-Scooter unterwegs, in einen Unfall verwickelt werden, oder in eine Verkehrskontrolle geraten, sind Strafen vorprogrammiert. Warum, das beantwortet Rechtsanwältin Sylvia Beyer von der Nürnberger Kanzlei Dr. Endreß & Partner GbR. Zusammen mit ihrer Kollegin, Rechtsanwältin Katharina Kastenhuber, steht sie hier in der Verkehrsrechtsabteilung Klienten in Fällen wie diesen mit Rat und Tat zur Seite.

Frau Beyer, welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um mit einem E-Scooter zu fahren?
Das sind nur zwei: Sie müssen über 14 Jahre alt sein und der Scooter darf nicht schneller als 20 Stundenkilometer fahren.

Und wenn ich etwas Alkoholisches getrunken habe, was passiert dann?
Das halte ich grundsätzlich für keine gute Idee, denn so einfach wie es aussieht ist so ein an sich Fahrerlaubnisfreies Fahrzeug gar nicht zu fahren. Sanktioniert wird eine Fahrt unter Alkoholeinfluss ggf. aber ab 0,3 Promille. (BAK). Zeigen sich hier Fahrfehler, gilt man als fahruntüchtig i.S.d. § 316 StGB.

Nur 0,3 Promille? Bei Fahrrad und E-Bike ist das doch anders, oder?
Stimmt, beim Fahrrad kann – bei einer konfliktfreien Fahrt – der Promillewert bis unter 1,6 liegen und bliebe ohne Folgen,

Warum sind die Promillegrenzen so unterschiedlich?
Das liegt daran, dass das Fahren mit diesen E-Scooter dem Autofahren gleichgestellt ist, was leider wenige Nutzer wissen. Meist wird das auf den Hinweisen der Verleiher auch nicht so konkret angegeben: Der E-Scooter wird straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich wie ein Kraftfahrzeug behandelt. E-Bikes und Pedelecs mit Tretunterstützung (bis 25 km/h) hingegen gelten als Fahrrad.

Bedeutet bei einer Verkehrskontrolle …?
Eben das, was es auch bei Trunkenheitsfahrten mit dem Auto bedeutet:
Ab einer Alkoholisierung von 0,5 Promille wird eine Geldbuße von 500 Euro sowie ein Fahrverbot für einen Monat verhängt. Besonders einschneidend
sind Trunkenheitsfahrten mit dem E-Scooter ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) bzw. 0,3 Promille mit Fahrfehler (sog. relative Fahruntüchtigkeit). Ab dieser Grenze wird neben einer empfindlichen
Geldstrafe von mindestens einem Monatsgehalt regelmäßig auch die Fahrerlaubnis
für mindestens sechs Monate entzogen.

Diese unterschiedliche Einteilung ist schwer nachzuvollziehen …?
Der aktuelle Stand ist leider (noch) so und solange der Gesetzgeber das
nicht ausdrücklich anders regelt und die E-Scooter (als fahrerlaubnisfreie Elektrokleinstfahrzeuge) bei der sog. Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 69 ff StGB), nicht ausnimmt, muss sich der E-Scooterfahrer der aktuellen gerichtlichen Praxis nach auf diese harten Konsequenzen einstellen.

Besteht Aussicht auf eine andere Regelung?
Vermutlich werden Gerichte ihre Rechtsprechung anpassen müssen, denn im Arbeitskreis V des der 61. Verkehrsgerichtstags haben wir die Weichen dafür bereits gestellt. Er befand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis und eine 6-monatige Sperre als unverhältnismäßig erachtet werden und hat eine Empfehlung an den Gesetzgeber ausgesprochen. Noch muss eine Entscheidung über die Tat aber in der Hauptverhandlung getroffen werden und die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung nach Maßgabe des geltenden Rechts.

Seit 1927 ist die Kanzlei Dr. Endreß & Partner in Rechtsfragen für ihre Klienten tätig. Klarheit, Präzision und Zuverlässigkeit sowie hohe rechtliche, moralische und berufsständische Werte zeichnen die Kanzlei und ihre Arbeitsweise aus. Als Experten auf ihren jeweiligen Rechtsgebieten stehen die Rechtsanwälte dort für alle Fragen von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zwangsvollstreckung gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte
Dr. Endress & Partner GbR
Prinzregentenufer 7, 90489 Nürnberg
Telefon: 0911/58769–0, Fax: 0911/58769–99
[email protected], www.endress-und-partner.de

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