Nicht alle Hausmeisterarbeiten können auf Mieter umgelegt werden
Falsch abgerechnete Hausmeisterkosten zählen zu den typischen Fehlern in Betriebskostenabrechnungen. „Der Hausmeister ist häufig Mädchen für alles, aber nicht alles, was er macht, kann umgelegt werden“, sagt Ulrich Ropertz.
Wenn der Hausmeister Reparaturen erledige, seien dies keine Betriebskostenpositionen, sagt der Autor des von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Deutschen Mieterbund herausgegebenen Ratgebers „Das Mieter-Handbuch“.
Grundsätzlich dürfen nur Nebenkosten abgerechnet werden, die im Mietvertrag erwähnt sind. Diese müssen aber nicht minutiös aufgeführt werden: „Es reicht der Hinweis, dass der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung zu zahlen hat“, so Ropertz.
Haben Mieter Zweifel, sollten sie sich fürs Überprüfen der Abrechnung Zeit nehmen und dabei gegebenenfalls die Hilfe eines Mietervereins in Anspruch nehmen.
Liegen Fehler vor, muss der Vermieter eine korrigierte Abrechnung schicken. „Weigert er sich oder reagiert er überhaupt nicht, können Mieter und Mieterinnen laufende Vorauszahlungen zurückhalten“, sagt Ropertz.
Quelle: dpa
Wann muss Probearbeit vergütet werden?
Wollen Arbeitgeber bei der Bewerberauswahl auf Nummer sicher gehen, verlangen sie auch mal, dass die Kandidatin oder der Kandidat für einige Tage zur Probe arbeitet. Gibt es dafür eine Vergütung?
Zunächst gilt: Probearbeiten ist immer zeitlich begrenzt. „Arbeitsrechtlich ist eine Dauer von bis zu einer Woche erlaubt“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. In der Regel sind es bis zu zwei Tage. Je länger das sogenannte Einfühlungsverhältnis dauert, desto eher ist es juristisch als ein Arbeitsverhältnis zu bewerten – das nicht zuletzt auch mit einem Vergütungsanspruch einhergeht.
Der Arbeitgeber darf Bewerbern während des Probearbeitens grundsätzlich auch keine Weisungen erteilen und sie in Arbeitsprozesse einbinden.
Kommt es doch dazu, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat mehrere Tage lang voll im Unternehmen mitarbeitet, sollte er oder sie Bezahlung einfordern, rät Markowski. Vor allem, wenn er oder sie den Job nicht bekommt. „Wer konkrete Arbeitsergebnisse erbringt, hat Anspruch auf Vergütung“, sagt Markowski.
Um Unklarheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden, vereinbaren Arbeitgeber und Bewerber am besten in einem Vertrag, wie lange das Einfühlungsverhältnis dauert, dass dies kein Arbeitsverhältnis begründet und dass somit auch kein Vergütungsanspruch entsteht.
Quelle: dpa