Recht & Steuer

Qualifizierter Rat bei ihren Anliegen – Rechtsanwälte Dr. Endress & Partner GbR

Alexander Grünert - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht | Foto: Dr. Endress & Partner GbR2023/01/Endress-Foto-scaled.jpg

REGION – Kinder, Partner, Angehörige, Nahestehende – wer ihnen im Todesfall etwas vererben will, muss vieles bedenken. Soll man ein Testament schreiben? Wie muss das aussehen? Gibt es neue Regelungen?

Jede Menge Fragen, die am besten ein Fachmann wie Alexander Grünert, Fachanwalt für Erbrecht von der Kanzlei Dr. Endress & Partner in Nürnberg beantwortet. Seit 1927 stehen hier Rechtsanwälte/innen Mandanten bei ihren Rechtsfragen bei. Qualität und Kompetenz insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht bis zum Versicherungsrecht und Zwangsvollstreckung, dank eines Teams von erfahrenen Juristen und Juristinnen. Neben anderem hat sich Rechtsanwalt Grünert auf Erbrecht mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Testament sowie Pflichtteil spezialisiert. Hier einige Frage zum Thema Vererben.

Herr Grünert, wann und wem empfehlen sie ein Testament zu machen?

Ein Testament ist in jedem Fall die beste Option. Es regelt den Willen des Verstorbenen bezüglich seines Nachlasses. Gibt es mehrere Erben, sollte in jedem Fall ein Testament mit klaren Anordnungen verfasst werden, besonders wenn der Nachlass eine Immobilie beinhaltet.

Was macht das vererben einer Immobilie so problematisch?

Vermögen kann man entsprechend der Erbquote aufteilen. Das geht aber bei einem Haus oder einer Wohnung nicht. Besteht hier keine klare testamentarische Verfügung, müssen die Erben in Form einer Erbengemeinschaft gemeinsam eine Entscheidung über den Nachlass treffen. Allein entscheidet da grundsätzlich niemand und wegen der entstehenden Streitigkeiten stehen Häuser manchmal jahrelang leer. Zu regeln ist etwa der Unterhalt der Immobilie, wer für eventuelle Renovierungen aufkommt, wer sie pflegt und ähnliches. Bei Uneinigkeit droht die Versteigerung der Immobile, was sicher nicht im Interesse des Erblassers war.

Wann kann es noch zu Problemen beim Haus-Erben kommen?

Beispielsweise wenn der Ehemann verstirbt und seine Frau seine Haushälfte zusammen mit dem Kind zu je einem Viertel erbt. Ihr gehören dann zwar wirtschaftlich betrachtet drei Viertel des Hauses, aber allein entscheiden kann die Frau dennoch nicht. Was passiert, wenn sie in dem Haus wohnt und dort bleiben möchte? Sie müsste das Kind ausbezahlen – wenn sie das aber nicht kann? Im schlimmsten Fall müsste die Frau das Haus verkaufen und ausziehen. Das kann nicht im Sinne des Verstorbenen sein.

Wer erbt, zahlt doch Erbschaftssteuer?

Ja, doch es gibt auch Steuerfreibeträge. Sie fallen umso höher aus, je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist. Aktuell sind es 500.000 Euro für den Ehepartner, 400.000 Euro für jedes Kind.

Wie rechnet man das auf eine Immobilie um?

Sie wird durch das Finanzamt nach gesetzlichen Vorschriften bewertet (Bestimmungen des Bewertungsgesetzes). Bewertungsfaktoren sind unter anderem die Größe, Alter und Lage des Objektes sowie die Art der Nutzung.

Ab nächstem Jahr gelten geänderte Bewertungen, oder?

Richtig, das Bundesverfassungsgerichts hat schon im Jahr 2018 gefordert, dass der Immobilienwert auch für steuerliche Zwecke möglichst nahe am „gemeinen Wert“, also dem Verkaufswert, festgestellt wird. Das gilt auch im Erbfall. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll auch eine Anpassung des Bewertungsgesetzes erfolgen. Durch die enormen Preissteigerungen am Immobilienmarkt kann dies zu einer auf einmal deutlich erhöhten Erbschaft- oder Schenkungsteuer führen. Man denke an Einfamilienhäuser in gefragten Lagen – sie übersteigen die unverändert gebliebenen Freibeträge mühelos um ein Vielfaches.

Ihr Tipp?

Rechtzeitig entsprechende Regelungen treffen – am besten mit Hilfe eines Fachmannes – um späteren Streit zu vermeiden. Und man könnte auch schon zu Lebzeiten eine Schenkung machen, um eventuell Steuerfreibeträge mehrfach zu nutzen.

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