Alternativen zur Entsorgung

Wer Gartenabfälle verbrennt, riskiert ein Bußgeld

ür 1,50 Euro pro Kofferraumladung können Gartenabfälle bei den gemeindlichen Wertstoffhöfen, wie hier in Altdorf, abgegeben werden. | Foto: H. Riedel2022/03/LRAMuellverbrennungBauhof.jpeg

NÜRNBERGER LAND – Pflanzliche Abfälle können auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Wenn die Menge zu groß ist, kann man Gartenabfall auch gegen Gebühr an den gemeindlichen Wertstoffhöfen abgegeben. Verbrennen darf man die Abfälle aber nicht. Darauf weist das Landratsamt Nürnberger Land in einer Pressemitteilung hin.

In der Abfallwirtschaft gilt der Grundsatz, dass Abfälle vorrangig zu verwerten sind. Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen, kurz PflAbfV, regelt die richtige Verwertung von Pflanzenteilen: Das Verbrennen von Gartenabfällen auf Privatgrundstücken ist nicht zulässig. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.

Maximale Menge

Gartenabfälle können entweder auf dem Grundstück kompostiert werden oder gegen eine Gebühr von 1,50 Euro pro Kofferraummenge (maximale Anliefermenge sind drei Kofferraummengen) bei den gemeindlichen Wertstoffhöfen abgegeben werden.

Nur in Ausnahmefällen

Nach der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung ist das Verbrennen von Gartenabfällen im Regelfall nur Betrieben aus der Landwirtschaft – und Forstwirtschaft sowie dem Erwerbsgartenbau zulässig – und selbst dann nur unter engen Voraussetzungen. Dazu gehören zum Beispiel der Abstand zu bebauten Ortsteilen und der zeitliche Rahmen (nur an Werktagen von sechs bis 18 Uhr).

Näheres dazu findet sich auf einem Merkblatt, das auf der Internetseite des Landratsamts zu finden und auch für den Download bereitgestellt ist, unter www.nuernberger-land.de

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